Mietschulden
Mietschulden sind sogenannte Primärschuldenden, das heißt, diese
Schulden musst Du immer zuerst begleichen, egal ob du noch andere Schulden
hast. Machst Du das nicht, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.
Es droht dir Obdachlosigkeit. Kündigen kann dir der Vermieter erst, wenn
Du zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten, bzw. eine aus Teilbeträgen
entstandene Summe die zwei Monatsmieten entspricht, nicht bezahlt hast.
Beispiel Klaus Dretzke muss jeden Monat 350 Euro Miete zahlen. Im Januar und Februar kann er dies nicht tun. Sein Vermieter schickt ihm daraufhin ein Kündigungsscheiben.
Wenn Du in Mietrückstand
gerätst, fallen auch Verzugszinsen an. Diese werden auf die Miete raufgeschlagen.
Mit welchen Folgen musst Du rechnen!
Wie schon angesprochengesagt bekommst du von deinem Vermieter eine fristlose
Kündigung, wenn Du 2.Monate nicht deine Miete bezahlst. In dieser Kündigung
kann der Vermieter fordern, dass du deine Wohnung zu räumen hast.
Kommst Du dieser Aufforderung nicht nach, kann bei Gericht eine Räumungsklage
gegen dich erwirkt werden.
Das ist eine Klageschrift und wird dir per Einschreiben zugestellt. Das heißt,
dass sie dir persönlich ausgehändigt wird. Solltest du in diesen
Moment nicht zu hause sein, wird das Einschreiben bei der Post hinterlegt
und gilt nun als zugestellt.
Von nun an hast du noch einmal einen Monat Zeit, deine Mietschulden zu begleichen.
Wenn Du es schaffst in diesem Zeitraum die Miete zu bezahlen, bleibt dein
Mietverhältnis bestehen. Kannst Du nicht zahlen wirst Du Obdachlos!
Wie musst Du
dich Verhalten!
Wenn Du mit deiner Miete im Rückstand bist, setze dich sofort mit deinem
Vermieter in Verbindung und erkläre ihm, wie es zu dem Mietrückstand
gekommen ist.
Am besten du versuchtst erst mal eine Ratenzahlung mit dem Vermieter zu vereinbaren.
Hast Du schon eine fristlose Kündigung bekommen setzt Du dich am besten
mit dem Sozialamt in Verbindung. Dort beantragst Du eine Übernahme deiner
Mietschulden
Sollte sich dein Einkommen in der nächsten Zeit nicht verbessern, kannst
du auch beim Bezirksamt nachfragen, ob Du Anspruch auf Wohngeld hättest.
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