Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Grundlage:
§ 104 BGB
Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem der Willensbestimmung ausschließenden Zustande
krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet, sofern nicht
der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§ 106 BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt.
§ 107 BGB
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er
nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.
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